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Wann sind unsere Leistungen gedeckt?

Zusatzversicherung

Im Krankenversicherungsgesetz (KVG) gilt die Komplementärmedizin nicht als Leistungserbringer im Sinn des schweizerischen Gesundheitswesens.

Unsere Leistungen können nur durch eine freiwillige Zusatzversicherung bei der Krankenkasse eingefordert werden. Eine Zusatzversicherung ist eine private Vereinbarung und es zählen nur die Bestimmungen, die vertraglich von der Krankenkasse festgelegt wurden.
Deshalb muss jeder Versicherte, bevor er sich behandeln lässt, abklären, ob seine Therapie und Therapeut auf der kasseneigenen Liste zugelassen ist.
Mit anderen Worten: Klären Sie bei Ihrer Krankenkasse ab, ob die von Ihnen gewünschte Therapie übernommen wird.

Kostengutsprache

Bei Unfällen und Versicherungsabrechnungen müssen Sie eine schriftliche Kostengutsprache bei Ihrer Versicherung anfordern.